Was müssen Eltern und Schulen wissen?
Wie geht es weiter mit dem Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache? Welche neuen Regelungen zur Antragstellung sind kürzlich in Kraft getreten? Und wie sieht die Zukunft des Deutschunterrichts als Minderheitensprache in den siebten und achten Klassen aus? Darüber sprach Anna Durecka mit Edyta Opyd, Bildungspezialistin beim Verband der deutschen sozial-kulturellen Gesellschaften in Polen (VdG).
Welche Änderungen bringt die diesjährige Verordnung zum Unterricht der Minderheitensprache mit sich?

Die erste Verordnung in diesem Jahr, die den Unterricht der Minderheitensprache betrifft, bezieht sich auf die Änderung der Fristen für die Antragstellung. Ab dem nächsten Jahr – das Jahr 2025 ist noch ein Übergangsjahr – müssen Anträge im Schuljahr vor dem eigentlichen Unterrichtsjahr gestellt werden, konkret bis zum 31. März. Dies betrifft natürlich nur Schüler, die neu mit dem Unterricht der Minderheitensprache beginnen möchten.
Schüler, die bereits Deutsch als Minderheitensprache lernen, müssen keinen neuen Antrag stellen. In diesem Frühlingszeitraum, also im zweiten Schulhalbjahr, beginnen die Schulen bereits mit den Vorbereitungen für das kommende Schuljahr. Das Bildungsministerium wollte, dass die Schulleitungen frühzeitig wissen, ob sie zusätzliche Lehrkräfte brauchen, wie viele Gruppen gebildet werden müssen usw.
Was ist mit Kindern, die neu eingeschult werden?
Die Eltern der zukünftigen Erstklässler, die erst gegen Ende des Schuljahres erfahren, in welche Schule und Klasse ihr Kind aufgenommen wird, haben Zeit, ihren Antrag bis zum 31. Juli zu stellen.
Wie wird die Situation im Übergangsjahr 2025 aussehen?
Die Verordnung ist am 30. April 2025 in Kraft getreten. Deshalb haben in diesem Jahr alle Schüler, die mit dem Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache beginnen möchten, Zeit bis zum 31. Juli. Es gilt also ein einheitlicher Termin für alle.
Welche Forderungen stellt die deutsche Minderheit in Bezug auf den Sprachunterricht in den Klassen 7 und 8? Eine entsprechende Verordnung liegt bereits vor, ist aber noch nicht in Kraft.
Ja, derzeit ist sie noch nicht unterzeichnet. Die Verordnung betrifft Kinder, die bis zur sechsten Klasse Deutsch als Minderheitensprache gelernt haben. In der siebten Klasse kommt eine zweite moderne Fremdsprache hinzu, meist ist das ebenfalls Deutsch. Die Auslegung des Ministeriums ist seit Jahren, dass eine Sprache nicht gleichzeitig als Minderheitensprache und als moderne Fremdsprache unterrichtet werden darf. Deshalb beendeten viele Kinder nach der sechsten Klasse den Unterricht der Minderheitensprache Deutsch – was ein Rückschritt war, da der Deutschunterricht als Fremdsprache in der Regel bei null begann, also der Sprachkompetenzaufbau rückgängig gemacht wurde.
Die Schüler können den Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache auch an weiterführenden Schulen fortsetzen. Dennoch wird diese Möglichkeit in der Praxis kaum genutzt.
Die Minderheitenvertretung der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der Minderheiten sprach sich dafür aus, dass Schüler der Klassen 7 und 8, die Deutsch als Minderheitensprache lernen, vom Unterricht einer zweiten modernen Fremdsprache befreit werden können. In der Sitzung der Arbeitsgruppe für Bildung dieser Kommission am 3. Dezember 2024 wurde die wöchentliche Unterrichtsbelastung der Schüler in Klassen 7 und 8 thematisiert – insbesondere jener, die sowohl am Unterricht der ersten und zweiten Fremdsprache als auch zusätzlich am Unterricht der Minderheitensprache teilnehmen. Zählt man noch den Polnischunterricht hinzu, ist dies aus Sicht der Arbeitsgruppe und vieler Lehrer eine Überforderung. Deshalb wurden rechtliche Lösungen vorbereitet, die eine Befreiung vom Unterricht der zweiten modernen Fremdsprache für Schüler ermöglichen, die eine nationale oder ethnische Minderheitensprache oder eine Regionalsprache lernen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die wöchentliche Belastung der Schüler durch den Sprachunterricht reduzieren. Einige Organisationen haben jedoch Anmerkungen zu dieser Verordnung eingereicht, sodass die endgültige Version möglicherweise in leicht veränderter Form erscheint.

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Können Schüler den Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache auch an weiterführenden Schulen fortsetzen?
Diese Frage wird durch dieselbe Verordnung aus dem Jahr 2017 geregelt, die auch den Deutschunterricht als Minderheitensprache an Grundschulen regelt. Die Bedingungen sind identisch. In der Praxis wurde diese Möglichkeit jedoch kaum genutzt. Dennoch bestand diese Option immer, insbesondere in Form von zusätzlichen drei Unterrichtsstunden pro Woche in Deutsch als Minderheitensprache.

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Viele Grundschüler nahmen am Unterricht der deutschen Minderheitensprache teil. Nun stehen sie vor der Wahl einer weiterführenden Schule, in der sie diesen Unterricht fortsetzen können. Dafür sind lediglich Anträge von drei Elternteilen erforderlich, und der Schulleiter ist verpflichtet, sich mit diesen Anträgen auseinanderzusetzen und interessierten Schülern den Unterricht zu ermöglichen.
Warum machen Schüler und ihre Eltern so selten von dieser Möglichkeit Gebrauch, einen Antrag auf Minderheitensprachenunterricht an weiterführenden Schulen zu stellen? Und wie könnte man sie dazu ermutigen?
Dieser Frage widmen wir uns demnächst in einem separaten Artikel. Wir sprechen mit Eltern und versuchen herauszufinden, welche Hindernisse bestehen und wie man gemeinsam zur Fortführung des Unterrichts der deutschen Sprache als Minderheitensprache motivieren kann.
Antrag auf Unterricht Deutsch als Minderheitensprache