Bundeskanzler Olaf Scholz plant, im Dezember die Vertrauensfrage zu stellen. Sprechen ihm die Abgeordneten kein Vertrauen aus, kann der Bundespräsident das Parlament auflösen und Neuwahlen beantragen. Die Bundesregierung empfiehlt dafür den 23. Februar 2025. Auch Deutsche im Ausland haben das Recht, an der Bundestagswahl 2025 teilzunehmen.
Grundsätzlich sind alle deutschen Staatsangehörigen wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Doch für Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben und in Deutschland nicht mehr gemeldet sind, gelten zusätzliche Bedingungen. Sie müssen einen formellen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Wichtig: Ohne diese Eintragung ist eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich, da sie nicht automatisch im Wählerverzeichnis geführt werden.
Voraussetzungen für die Eintragung ins Wählerverzeichnis
Um sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, müssen im Ausland lebende Deutsche bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass sie nach ihrem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. Zudem darf dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegen. Diese Frist stellt sicher, dass eine gewisse Bindung an die politischen Verhältnisse in Deutschland besteht (Antrag 2).
Für Personen, die die 25-Jahres-Frist überschritten haben oder nie in Deutschland gemeldet waren, gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nachweisen, dass sie persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut sind und davon betroffen werden. Dies kann durch Tätigkeiten für deutsche Institutionen im Ausland, wie z. B. Goethe-Institute, Auslandsschulen oder deutsche Unternehmen, belegt werden (Antrag 2a).
Antragstellung: Der Weg zum Wahlrecht
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss schriftlich und auf einem speziellen Formular erfolgen. Dieses Formular kann von den Websites der zuständigen Gemeindebehörden oder des Bundeswahlleiters heruntergeladen werden. Wichtig ist, dass der Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl bei der zuständigen Behörde eingeht. Die Frist ist verbindlich und kann nicht verlängert werden. Die zuständige Behörde ist in der Regel die letzte Gemeinde, in der die Person in Deutschland gemeldet war. Für Deutsche, die nie in Deutschland gelebt haben, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie aufgrund familiärer oder beruflicher Verbindungen am engsten verbunden sind. Hierbei muss detailliert begründet werden, warum diese Gemeinde als Bezugspunkt gewählt wurde. Es ist auch möglich den Antrag an die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie zu senden. Vorausgesetzt, diese liegt im heutigen Bundesgebiet.
Wichtig: Ohne die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich.
Wahl per Briefwahl
Nach erfolgreicher Eintragung ins Wählerverzeichnis erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen direkt an ihre Auslandsadresse. Die Wahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, bis zum Ende der offiziellen Wahlzeit, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingegangen sein. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Für im Ausland lebende Deutsche gibt es keine Möglichkeit zur Direktwahl. Die einzige Option ist die Teilnahme per Briefwahl. Daher ist es entscheidend, sich frühzeitig zu informieren und den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis rechtzeitig zu stellen.
Verena Handtke